Nicht erst seit Einführung des § 2b UStG ist die Umsatzsteuer, die für Einrichtungen der öffentlichen Hand besonders relevante Steuer. Ob gegenüber anderen Hoheitsträgern oder Privaten, ob in unmittelbarer Erfüllung des hoheitlichen Auftrags, als Beistandsleistung oder im Rahmen eines Leistungsaustausches. Sobald eine öffentlich-rechtliche Einrichtung Leistungen für Andere erbringt, sollten die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen geklärt sein.
Schon im ausschließlich hoheitlichen Bereich kann Umsatzsteuer relevant werden, zu denken ist an den immer umfangreicheren Katalog des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Was die Finanzverwaltung an steuerlichen Pflichten von Privaten verlangt, muss die öffentliche Verwaltung zu allererst auch selbst erfüllen. Gleichzeitig verlangt der sparsame Umgang mit öffentlichen Mitteln, sich bietende steuerliche Gestaltungspotenziale zu nutzen.
Nicht immer muss z.B. die Umsatzbesteuerung zum Nachteil der Einrichtung erfolgen, so bietet die bewusste „Option zur Umsatzsteuer“ die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, mitunter mit durchaus positivem Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Investitionsvorhaben oder im laufenden Betrieb.
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